Das Landgericht Flensburg entschied, dass ein Autofahrer, der beim Aussteigen in ein Schlagloch tritt, keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat, wenn der schlechte Zustand der Straße offenkundig ist (Az. 2 O 147/24).
Im Streitfall fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug in Niebüll auf einen Parkstreifen, um einen Döner-Imbiss aufzusuchen. Beim Aussteigen trat er in ein mit Regenwasser gefülltes Schlagloch. Dabei verletzte er sich am Fuß. Er war der Ansicht, dass das zuständige Amt Niebüll wegen des schlechten Zustands des Parkstreifens seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Der Kläger forderte ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro.
Das Landgericht Flensburg wies die Klage ab. Der schlechte Zustand der Straße an der Unfallstelle sei für jeden Verkehrsteilnehmer frühzeitig erkennbar gewesen. Zudem müsse im Bundesland Schleswig-Holstein mit derartigen Schlaglöchern im Straßenbereich gerechnet werden. Des Weiteren hätte der Kläger beim Aussteigen auf den Untergrund achten müssen. Es sei anerkannt, dass der Staat nicht alle erdenkbaren Gefahrenzustände, wohl aber nicht rechtzeitig erkennbare Gefahren ausräumen müsse. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Az. 7 U 114/23) bestehe ein „unverzüglich abhilfebedürftiger Zustand“ nicht bei einer Schlaglochtiefe von 5 bis 8 cm, weil – jedenfalls in Schleswig-Holstein – mit derartigen Schlaglöchern auch auf vielbefahrenen und verkehrswichtigen Straßen gerechnet werden müsse.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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