Das Finanzgericht Düsseldorf nahm Stellung zum Abzug eines Ausgleichsanspruchs des Ehegatten des Erblassers aus einer Bruchteilsgemeinschaft als Nachlassverbindlichkeit und zur Ausübung des Auswahlermessens der Finanzbehörde bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags (Az. 4 K 930/19).
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten u. a. die vom Erblasser herrührenden Schulden abzugsfähig, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind. Der Abzug der vom Erblasser herrührenden persönlichen Verbindlichkeiten, die gemäß § 1967 BGB auf den Erben übergegangen sind, als Nachlassverbindlichkeiten setze voraus, dass die Verbindlichkeiten rechtlich bestanden und den Erblasser im Zeitpunkt seines Todes wirtschaftlich belasteten. Die Klägerin könne im Streitfall den Abzug eines Ausgleichsanspruchs in Höhe von 1/2 wegen einer Darlehensrückzahlungsverbindlichkeit beanspruchen.
Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO kann die Finanzbehörde gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, einen Verspätungszuschlag festsetzen, es sei denn, die Versäumnis erscheint entschuldbar. Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO erfüllt seien, habe die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetze (sog. Entschließungsermessen) und wie hoch sie ihn unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs. 2 AO festsetze (sog. Auswahlermessen). Die Entscheidung des beklagten Finanzamts sei hier deshalb rechtswidrig, weil es von seinem Auswahlermessen ausweislich der Begründung der Einspruchsentscheidung nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
SCHWEEN & EHRICHT
Steuerberatungsges. mbH
Sangerhäuser Str. 1 - 4
06295 Lutherstadt Eisleben
Tel. 03475 6723-0
Fax 03475 6723-32
kanzlei @ schween-ehricht.de
Unser Büro bleibt am 01.11.2024 geschlossen.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis!
Ihre SCHWEEN & EHRICHT
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.